Gemeindebetriebe

Öffnungszeiten:

Mittwoch: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Samstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Geschlossen am Karsamstag, 10.-Oktober, 24. Dezember und 31. Dezember


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Ansprechpartner: Anna Loibnegger
Adresse: 9131 Grafenstein, Hauptstraße 81
Tel: 04225 / 2898
E-Mail: kiga.grafenstein@gmail.com

 


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Pädagogisches Konzept Kiga Grafenstein

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BESTATTUNG
Grafenstein

Tel: 04225/2220-15
Mobil: 0664/155 32 80
E-Mail: bestattung.grafenstein@ktn.gde.at
Website: https://www.bestattung-grafenstein.at/

24-Stunden-Rufbereitschaft



Die ersten anscheinend bewusst vorgenommenen Bestattungen werden mit einem Fund in den Höhlen von Qafzeh und Es Skhul in Israel in Verbindung gebracht und sind 90.000 bis 120.000 Jahre alt. Zumindest gelegentliche Bestattungen kann man für den Neanderthaler ab ca. 70.000 vor unserer Zeitrechnung annehmen. Für den langen Zeitraum der Frühgeschichte von etwa 100.000 Jahren sind bislang nur ca. 60 Gräberstätten gefunden.

Rituelle Bestattungsformen der späteren Frühgeschichte sind Anzeichen für höhere Kulturen, wie die Hockergrab-Kultur.


Unter einer Erdbestattung (auch: Inhumation) versteht man die Beisetzung des Leichnams in einem Grab in der Erde. (Im Prinzip sind auch Urnenbeisetzungen Erdbestattungen, da auch hier die Asche in der Erde beigesetzt wird, aber werden mit diesem Begriff in der Regel nicht gemeint.) Eine religiös motivierte Erdbestattung wird als Beerdigung bezeichnet und leitet sich aus der seit Jahrtausenden im Judentum, Christentum und Islam gebotenen Bestattungform her.

Deutsche Bestattungsvorschriften schreiben für die Bestattung einer Leiche in der Erde die Verwendung eines Sarges vor. Die beispielsweise im Islam übliche Bestattung nur in einem Tuch ist normalerweise nicht gestattet.

Für die Erdbestattung gibt es zahlreiche weitere Vorschriften. Dies betrifft vor allem die Tiefe, in der der Sarg mindestens zu liegen hat. Weiter gibt es vorgeschriebene Mindestruhezeiten, die örtlich recht unterschiedlich sein können, je nach Bodenbeschaffenheit. Durch diese Ruhezeiten ist eine ausreichende Verwesung des Leichnams gewährleistet, bevor eine Grabstelle wiederbelegt wird. Eine unterirdische Bestattung in Grüften wird in der Regel ebenfalls nicht gestattet, da hier die Verwesung zu langsam voranschreitet.


Unter Feuerbestattung, auch Kremation, Kremierung oder Einäscherung, früher Leichenverbrennung, versteht man die Veraschung einer Leiche. In Österreich wird dieser Vorgang im Krematorium durchgeführt. Die Beisetzung der Überreste erfolgt gewöhnlich in einer Urne. Diese kann sowohl als erdbestattung, als auch an einer Urnenwand erfolgen.

Die Verbrennung des Körpers eines Verstorbenen ist in vielen Kulturen bekannt und gebräuchlich. Die Asche wurde verstreut oder aufbewahrt. Das Verstreuen erfolgte je nach den regionalen Besonderheiten an Land oder in einem Gewässer. Um die Asche aufzubewahren wurden besondere Urnen, aber auch Vasen oder Krüge benutzt. Das Urnengrab ist in Mitteleuropa eine Erscheinung der Bronzezeit, die sich mit der Urnenfelder-Kultur zwischen 1250 und 750 v. Chr. weit verbreitet. 

Es gibt keine Anzeichen, dass dies ein Übergang von der Körper- zur Brand- oder Feuerbestattung war. Der Leichenbrand wurde bereits im Neolithikum aufgesammelt und ggf. mit Beigaben im Brandgrab (Leichenbrandlager, -schüttung) deponiert. Von den Trägern der Schönfelder Kultur wurde er erstmals in oft besonders gestalteten Urnen (Gesichtsurnen) auf regelrechten Friedhöfen (Urnenfeldern) in die Erde verbracht. In der Jungbronzezeit schützen mitunter kleine Steinkisten die Urnen, wie Funde in Dohren im Landkreis Harburg belegen. Urnengräber sind auch noch in der Eisenzeit gebräuchlich und werden wie beim Urnenfeld im Ruser Steinbusch mitunter sogar durch Steinsetzungen markiert.


Unter Seebestattung versteht man die Bestattung der sterblichen Überreste eines Verstorbenen auf See.

2008 wurde in Österreich die Donau für die Seebestattung freigegeben.

Auf See wurden bis ins frühe 20. Jahrhundert fast ausschließlich Personen bestattet, die an Bord verstarben und eine Beisetzung des Leichnams an Land nicht praktikabel erschien. Auch Seuchenschutzgründe spielten dabei eine Rolle. Historische Beispiele sind etwa die Seebestattungen von Sir Francis Drake und James Cook. Nach Seeschlachten übergab man die Toten häufig dem Meer, und auch auf See gefundene Leichen von Opfern von Schiffsunglücken (etwa dem Untergang der RMS Titanic) wurden so bestattet. In Einzelfällen wurden - und werden nach wie vor - auch die Särge von an Land verstorbenen Seeleuten dem Meer übergeben, was besonders für Angehörige der Marine als eine ehrenvolle Form der Bestattung gilt und mit entsprechendem militärischen Zeremoniell durchgeführt wird.

Mit dem vermehrten Aufkommen der Feuerbestattung seit Anfang des 20. Jahrhunderts wandelte sich die Funktion der Seebestattung grundlegend, da diese Bestattungsform nun weiteren Kreisen der Bevölkerung zugänglich wurde und ihren Charakter als Notbestattung für auf See Verstorbene verlor. Die Beisetzung der Überreste eines zuvor eingeäscherten Verstorbenen im Meer entwickelte sich zu einer Alternative zur Sarg- oder Urnenbestattung auf einem Friedhof.


Schon immer galt der Diamant als das Symbol der Unvergänglichkeit, der Erinnerung und der Liebe.

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  • Verständigung des zuständigen Arztes im Todesfall
  • Abholung des Verstorbenen vom Sterbeort
  • Ankleiden und Einbetten des Verstorbenen
  • Besorgung der Sterbeurkunden beim zuständigen Standesamt
  • Kontaktaufnahme mit der Hallenverwaltung
  • Graböffnung und -schließung
  • Organisation der Vorbeter beim gemeinsamen Gebet
  • Terminvereinbarungen mit Priestern/Pfarrern und Nachrufrednern
  • Individuelle Gestaltung der Trauerfeier nach Ihren Wünschen
  • Partendruck
  • Organisation der Trauermusik
  • Gestaltung von Traueranzeigen und Danksagungen in den gewünschten Zeitungen
  • Mitteilung an die Tageszeitungen
  • Veröffentlichung im Internet
  • Unterstützung bei der Trauerfloristik
  • Zurverfügungstellung eines Kondolenzbuches
  • Übernahme und Vermittlung von Aufträgen an den gewünschten Steinmetz
  • Abschluss Ihrer persönlichen Bestattungsvorsorge
  • Verrechnung mit der Sterbeversicherung (z.B. Wiener Verein)
  • Unterstützung und Hilfestellung bei Sonderwünschen
  • Überführungen im Inland und ins Ausland
  • Besorgung der Überführungsbewilligungen
  • Urnenüberstellungen
  • Exhumierungen


Die Bestattung Grafenstein wurde am 14.11.1965 vom damaligen Bürgermeister ÖR Valentin Deutschmann gegründet. ÖR Valentin Deutschmann war von 1958 bis 2008 Bürgermeister der Gemeinde Grafenstein und somit längstdienendster Bürgermeister einer Europäischen Gemeinde. Seinem sozialen Engagement ist es zu verdanken, dass die Bestattung Grafenstein gegründet wurde.

Ein Blick zurück ...
In den ländlichen Regionen Kärntens war Mitte der sechziger Jahre noch ein hygienisches Problem präsent: Man bedenke, dass die Verstorbenen zu Hause aufgebahrt wurden und der Kondukt direkt vom Trauerhaus zum Friedhof führte.

Bei Regen, Schnee und Eis begleitetete der Trauerzug samt Pferdefuhrwerk den Verstorbenen auf seinem letzten Weg. Durch die zunehmende Motorisierung ist die Zahl der am Trauerzug teilnehmenden Menschen stetig
gesunken und daher kam der Gedanke auf, ein gemeindeeigenes Bestattungsunternehmen zu gründen und einen zentralen Platz für eine Aufbahrungshalle ausfindig zu machen. Mit der Einweihung der Aufbahrungshalle am 14.11.1965 konnte der Bestattungsbetrieb aufgenommen werden.

Ein Blick nach vorn…
Beschränkte sich der Wirkungsbereich der Bestattung Grafenstein zunächst auf das Gemeindegebiet, so entwickelte sich dieser im Laufe der Zeit weit über die Gemeindegrenzen hinaus. Im Gegensatz zu anderen Bestattungsunternehmen war die Bestattung Grafenstein schon seit Beginn ihres Bestehens dem Mitbewerb anderer Unternehmen ausgesetzt und daher bereits seit ihrem Beginn bemüht, besondere Sorgfalt und Persönlichkeit an den Tag zu legen.

Seit mehr als 45 Jahren ist die Bestattung Grafenstein als kommunale Bestattung ein verlässlicher Partner der angrenzenden Gemeinden. Die Vereinbarung der Bürgermeister, eine kostengünstige und qualitativ hochwertige Bestattung für die Gemeindebürger anzubieten, hat nach wie vor Gültigkeit. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot - ein Vergleich bringt Ihnen die Garantie für unsere günstige, bürgerfreundliche Tarifgestaltung. Für sozialbedürftige Gemeindebürger steht der Sozialtarif zur Verfügung. Der Einführung eines Bestattungsinstitutes liegen also nicht die Wirtschaftlichkeit und die erwarteten Umsatzzahlen zugrunde. Wenn die Entwicklung der Bestattung Grafenstein auch immer wieder Neues gebracht hat, so ist diese ihrem Ziel doch stets treu geblieben: der Gedanke, den Angehörigen in der oft unerwarteten und menschlich tief eingreifenden Situation pietätvoll und unbürokratisch zur Seite zu stehen.








Klopeiner Straße 1,

9131 Grafenstein



GKI
Grafensteiner Kommunal Infrastruktur GmbH

Ansprechpartner: Geschäftsführer Mag. Andreas Tischler, Amtsleiter der Marktgemeinde Grafenstein
Adresse: ÖR-Valentin-Deutschmann-Platz 1, 9131 Grafenstein
Tel: 04225 2220 12
Mobil: 0664 3448682
E-Mail: andreas.tischler@ktn.gde.at

Als Betreiber der Hambruschsäle ist für Sie die GKI zuständig.
FB-Nr.: 330165, UID-Nr.: ATU 65111416
Bankverbindung: Raiba Grafenstein BLZ 39320, Konto 20.214



Tagesmiete für einen Veranstaltungstermin

Nachstehende Preisen gelten ab 01.06.2022

Für Veranstalter/ Firmen:
Kleiner Saal inkl. Catering € 180,--
Mittlerer Saal € 250,--
Großer Saal € 370,--
Nutzung Cateringbereich € 120,--

Gesamtes Haus € 650,--
Alle o. a. Preise sind inkl. 20 % MwSt., Reinigung und Techniker.

Sonderkonditionen für Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum oder stundenweise Nutzung sind mit dem Geschäftsführer gesondert zu vereinbaren.

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN:

  • Es wird gebeten mit den gemieteten Objekt und Inventar pfleglich umzugehen
  • Je Veranstaltung erfolgt die Saalübergabe einen Tag vor der Veranstaltung und einen Tag nach der Veranstaltung (bei Feiertag jeweils am vorherigen oder nachfolgenden Werktag)
  • Die angegebenen Mietpreise sind inkl. 20 % MwSt
  • Der Veranstalter ist verpflichtet die Veranstaltungsmeldung bei der Marktgemeinde Grafenstein und den AKM selbst vorzunehmen!


Für sämtliche abgeschlossene Mietverträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grafensteiner Kommunal Infrastruktur GmbH, sowie die Allgemeine Hausordnung des Veranstaltungszentrums Hambruschsaal.



HAUSORDNUNG / PLATZORDNUNG VERANSTALTUNGSZENTRUM HAMBRUSCHSAAL

Hausordnung des Veranstaltungszentrums Hambruschsaal

1. ANWENDUNGSBEREICH:

I. Diese Bedingungen und Bestimmungen (Hausordnung und Platzordnung) finden auf alle Vereinbarungen zwischen der Grafensteiner Kommunal Infrastruktur GmbH (GKI), 9131 Grafenstein, ÖR.-Valentin-Deutschmann-Platz 1 und ihren Vertragspartnern (Veranstaltern) sowie deren im Zusammenhang mit der Veranstaltung auftretenden Geschäftspartnern, Künstlern, Musikern, technischen Gehilfen und Besuchern der Veranstaltungsstätte Hambruschsaal, A-9131 Grafenstein, Klopeiner Str. 1 Anwendung.
II. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese einzuhalten, wie auch deren Einhaltung durch die Teilnehmer der Veranstaltung bzw. Besucher des Hauses und des Veranstaltungsplatzes zu gewährleisten (Vertragsüberbindung). Der Veranstalter ist im Einvernehmen mit der GKI berechtigt, im Rahmen dieser Hausordnung und Platzordnung seinen Kunden, Vertragspartnern und Gästen gegenüber eine eigene Veranstaltungsordnung zu erlassen, welche uns zur vorherigen Genehmigung vorzulegen ist; die Genehmigung ist mit Datum bis auf Widerruf auf der vorgelegten und jeder affichierten oder ausgehändigten Veranstaltungsordnung zu bestätigen.

2. VERANSTALTUNGSZWECK:

I. Im Hambruschsaal und auf dem Vorplatzbereich dürfen nur Veranstaltungen abgehalten werden, die dem Rahmen des Hauses entsprechen und im Rahmen der erteilten Veranstaltungsgenehmigung und der vertraglichen Vereinbarung liegen. Eine Abänderungen oder andersartige Veranstaltung nach Abschluss des Mietvertrages mit der GKI oder entgegen der verwaltungsrechtlich erteilten Genehmigung der Marktgemeinde Grafenstein. beinhaltet ein Verstoß gegen diese ab 01.01.2010 gültige Hausordnung und hat zur Folge, dass die GKI unverzüglich berechtigt ist die Veranstaltung aufzulösen. Die Leistungspflicht (Zahlungspflicht) des Vertragspartners bei Verstoß gegen diese Hausordnung wird dadurch nicht beeinträchtigt oder beseitigt.
II. Im Zweifelfall ist hierüber Einvernehmen mit der Geschäftsleitung der GKI herzustellen.

3. VERANSTALTUNGSZEIT:

I. Die Veranstaltungszeit des Veranstalters ist die mit der GKI vereinbarte Nutzungsdauer der Räumlichkeiten des Hambruschsaales oder des Veranstaltungsplatzes.
II. Der Veranstalter verpflichtet sich mit Unterzeichnung der Mietvereinbarung um die Einhaltung der Veranstaltungszeit und sichert mit Unterzeichnung der Mietvereinbarung und gleichzeitiger Kenntnisnahme dieser Hausordnung, die Bestandteil jeder Mietvereinbarung mit der GKI ist, zu, dass er seine Gäste und Besucher verbindlich anhalten wird, binnen einer Stunde nach Ende der Veranstaltungszeit das Gebäude einschließlich des Vorplatzes oder den Veranstaltungsplatz zu verlassen.
III. Sofern der Veranstalter die Veranstaltungszeit überzieht, ist die GKI einseitig berechtigt das vereinbarte Mietentgelt entsprechend anzuheben.

4. ZUTRITTSRECHT:

Amtlichen Kontrollorganen, Behördenvertretern sowie Mitarbeitern, Angestellte und Vertreter der GKI ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen oder dem Veranstaltungsplatz jederzeit vor, während und nach der Veranstaltung möglich und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

5. VERHALTEN DER BESUCHER:

Jeder Gast oder Besucher der Veranstaltungsräumlichkeiten Hambruschsaal oder des Vorplatzes hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird und das dass Haus nicht beschädigt oder zerstört wird. Alkoholisierte oder unter der Einwirkung von Rausch- oder Suchtgiften Stehende oder aus sonstigen ähnlichen Gründen nicht zurechnungsfähige Besucher oder Gäste haben keinen Zutritt zum Hambruschsaal oder zum Vorplatz bzw. können, sofern sie sich bereits im Gebäude oder auf dem Veranstaltungsplatz aufhalten, ohne Angabe von Gründen durch die Geschäftsleitung der GKI oder ihren Bevollmächtigten verwiesen werden. Sollte dieser benannte Personenkreis den Anweisungen der Geschäftsleitung der GKI oder ihren Bevollmächtigten nicht Folge leisten wird unverzüglich Anzeige erstattet. Den Verlautbarungen der Geschäftsleitung ist Folge zu leisten.

6. TIERE,FAHRRÄDER, WAFFEN:

I. Tiere und Fahrräder dürfen während einer Veranstaltung nicht in das Gebäude mitgenommen werden.
II. Das Gleiche gilt für andere Tiere jeglicher Art, gefährliche Gegenstände und Waffen, seien es Hieb-, Stich- oder Schlagwaffen, Feuerwerkskörper und Signalhörner oder -hupen. Sofern ein Gast oder Besucher damit angetroffen wird hat das unmittelbar den Verweis aus dem Gebäude zur Folge.
III. Ausgenommen von dem Verbot sind Blindenhunde.

7. RAUCHEN:

Wir weisen darauf hin, das nach §13 Abs.1 des Tabakgesetzes seit 1.1.2009 in allen öffentlichen Räumen, also im gesamten Gebäude ein generelles Rauchverbot besteht ! Rauchen ist nur im Freien in den dafür vorgesehenen Zonen zulässig !

8. SICHERHEIT:

I. Die Verkehrswege, Ein- und Ausgänge, Fluchtwege zum und aus dem Gebäude dürfen nicht verstellt oder verschlossen werden. Sie sind von Lagerungen mit Gegenständen oder Requisiten freizuhalten. Bei Missachtung ist eine Haftung der GKI ausgeschlossen und der Veranstalter übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorgaben; die Auflagen der Behörden insbesondere der Veranstaltungsgenehmigung durch die Verwaltungsbehörde und alle aus der baubehördlichen Benutzungsbewilligung und der Eignungsfeststellung ergebenden Auflagen sind einzuhalten, bei Missachtung kann die GKI die Veranstaltung unverzüglich auflösen bzw. beenden.
II. Der Zutritt zu dem Bühnenbereich (Backstage) und Umkleideräumlichkeiten ist nur den Mitwirkenden, den Aufsichtsorganen der Behörde und Personen, die von der GKI beauftragt sind, gestattet.
III. Fluchtwege dürfen ausschließlich im Gefahrenfall benutzt werden. Der behördlich genehmigte und vertragliche vereinbarte Fassungsraum darf nicht überschritten werden. Sollten andere, als vertraglich vereinbarte Räumlichkeiten im Gebäude durch Besucher oder Gäste in Anspruch genommen werden, so hat die GKI das Recht die Inanspruchnahme entsprechend nach zu vergüten.
IV. Jugendliche unter vierzehn Jahren haben, auch in Begleitung Erwachsener nach 22.00 Uhr kein Zutritt bzw. müssen diese das Gebäude oder den Veranstaltungsplatz nach 22.00 Uhr verlassen.
V. Unbefugte dürfen an den Beleuchtungseinrichtungen, technischen Anlagen und der Lüftung nicht hantieren. Der Veranstalter haftet für unsachgemäßes Hantieren durch seine Beauftragen oder Bevollmächtigten.
VI. Im gesamten Bereich des Grundstücks und des Hambruschsaales und auf dem Veranstaltungsplatz ist der Umgang mit offenen Feuer und Licht, Petroleum, Spiritus und ähnlichen leicht brennbaren Flüssigkeiten oder Elementen strikt untersagt. Kunststoff wie z.B. Styropor und andere leicht brennbare Stoffe sowie Druckbehälter und Druckflaschen, dürfen im Hambruschsaal nicht verwahrt und/oder verwendet werden, diese sind ausschließlich der vorher anzuzeigen und in Absprache mit der GKI an entsprechenden Orten zu lagern.
VII. Eine etwa beabsichtigte Ausschmückung der Veranstaltungsräume, Stiegen und anderen Räumen des Hambrussaales mit Pflanzen, Girlanden, Transparenten, Werbebannern, Verzierungen, Bekleben mit Plakaten oder Aufklebern, Teppichen und dergleichen durch den Veranstalter, kann nur im Einvernehmen mit der GKI erfolgen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Veranstalters. Für eventuell durch die Ausschmückung des Veranstalters entstandene Schäden haftet dieser.
VIII. Zur Ausschmückung der Räume darf nur schwer brennbares oder flammensicheres, imprägniertes Material (Brennklasse B1/Q1/TR1), lebende oder künstliche Pflanzen und Gebinde in frischem Zustand verwendet werden. Mit Wachs getränkte Blätter und Blumen, sowie Lampions mit offenem Licht sind verboten.
IX. Das Verändern der vorgegebenen Einrichtung wie z.B. das Umstellen von Sesseln, Tischen, Dekorationen u.ä. bedarf der Zustimmung und/oder der einvernehmlichen Rücksprache mit der GKI.

9. HAFTUNG UND SANKTIONEN:

I. Die GKI übernimmt keinerlei über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Haftung für Unfälle und/oder sonstigen Schäden jeglicher Art, die Benützer, Besucher oder Gäste des Hambruschssaales oder des Vorplatzes betreffen.
II. Die GKI haftet nicht, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Bevollmächtigten oder Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit, vor oder nach Veranstaltungen Gegenstände abhanden kommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sach- und Personenversicherungen (z.B. Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sind vom Veranstalter für die jeweilige Veranstaltung auf seine kosten selbst abzuschließen.
III. Der Veranstalter trägt Sorge dafür, dass seine Besucher, Gäste und andere sich innerhalb seines Einflussbereiches im Hambruschsaal oder auf dem Vorplatz aufhaltende Personen, welche sich nachhaltig diesen Bestimmungen schuldhaft und rechtswidrig widersetzen, vom (weiteren) Besuch der Veranstaltungsstätte ausgeschlossen werden.

10. VERHALTEN IM BRANDFALL:

Im Falle eines Brandes sind den Anweisung der Feuerwehr, der Behörden und des Ordnungspersonals der GKI oder des Veranstalters unbedingt Folge zu leisten.

11. SPEISEN UND GETRÄNKE:

Das Mitbringen von Speisen und Getränken jeglicher Art ist im Hambruschsaal und auf dem Vorplatz nur nach Rücksprache mit der GKI gestattet.

12. UMFRAGEN:

Die Durchführung von Umfragen von Umfragen und/oder Befragungsaktionen unter den Veranstaltungsteilnehmern, Besuchern und Gästen im Hambruschsaal oder auf dem Vorplatz ist an die vorherige Zustimmung der GKI gebunden.

13. VERKAUF UND VERTEILEN VON WAREN:

Das Aufstellen von Verkaufsständen sowie das Verteilen von Gegenständen, Drucksorten etc. im Hambruschsaal und auf dem Vorplatz sind an die vorherige Zustimmung der GKI gebunden.

14. FOTOAUFNAHMEN:

I. Das gewerbsmäßige Fotografieren im Bereich des Hambruschsaales, also im, vor und um das Gebäude, und auf dem Vorplatz bedarf, unabhängig von der Genehmigung durch den Veranstalter, der vorherigen Zustimmung der GKI.
II. Besucher und Gäste haben das Recht, Fotoaufnahmen für private Zwecke zu produzieren, sofern die Veranstaltungsordnung des Veranstalters dem nicht entgegensteht.
III. Unbeschadet bleibt das Recht, dass die GKI selbst Foto- und Videoaufnahmen durch ihre Beauftragen oder Bevollmächtigten fertigen lässt. Dieses Recht kann nicht durch die Veranstaltungsordnung des Veranstalters oder durch den Veranstalter selbst ausgeschlossen werden.
IV. Die Weitergabe des Bildmaterials an Dritte darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung der GKI erfolgen. Unbeschadet bleibt das Recht des Veranstalters diese Regelungen weiter einzuschränken.

15. FILMVORFÜHRUNG, VIDEO- UND TONAUFZEICHNUNGEN:

Zur Herstellung von Film- und Videoaufzeichnungen, sowie von Tonträger-, Rundfunk- und TV-Aufnahmen ist die vorherige Zustimmung der GKI einzuholen. Vorführungen mit den genannten Medien in den Räumlichkeiten des Hambruschsaales oder auf dem Veranstaltungsgelände sind zustimmungspflichtig ? darüber hinaus sind entsprechend vorgeschriebene behördliche Genehmigungen vom Veranstalter einzuholen und der GKI vorzulegen; ebenso hat der Veranstalter der GKI gegebenenfalls die Anmeldung zur und Entrichtung der Vergnügungssteuer (Lustbarkeitsabgabe) und allfälliger weitere Sonderabgaben (z.B. AKM) nachzuweisen.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des Veranstaltungsgesetzes, sowie allfällige weiterer gesetzlicher Bestimmungen und berechtigt die GKI aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachhaltiger schuldhafter Vertragsverletzung, zum sofortigen Vertragsrücktritt, und im Falle von Gefahr im Verzug zusätzlich, jede Veranstaltung vorzeitig zu beenden, ohne dass sich dadurch die entgelte verringern. Weiters behält sich die GKI vor, bei Verstößen gegen diese Hausordnung sowie bei konkreten Anhaltspunkten für zu erwartende Verstöße Haus- bzw. Platzverbot zu erteilen. Ein Ersatz gelöster Eintrittskarten durch die GKI oder den Veranstalter findet nicht statt. Für sämtliche abgeschlossene Mietverträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grafensteiner Kommunal Infrastruktur GmbH sowie die Allgemeine Hausordnung des Veranstaltungszentrums Hamburschsaal.
Stand: 01.12.2009